Rechtssichere Webformulare

Bestellformulare rechtssicher gestalten


Bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über den eigenen Online-Shop sind zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Um an dieser Stelle einige zu nennen: * Einbindung einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung * Einhaltung der Anforderungen der Preisangaben-Verordnung * Beachtung der rechtskonformen Einbindung der „Button-Lösung“ * produktspezifische Anforderungen wie Hinweis auf die Batterieentsorgungs-Versordnung, die Textil-Verordnung, etc. * Einwilligungen für Newsletter-Versand * Rechtssichere AGB .... Bereits auf den ersten Blick wird deutlich, dass der Betrieb eines Online-Shops aus rechtlicher Sicht sehr komplex ist und keinesfalls als kleines „Hobbyprojekt“ ohne tiefgehendere Beschäftigung erfolgen sollte – nicht umsonst ergeben Studien, dass jeder 2. Online-Händler bereits schon einmal eine Abmahnung im Zusammenhang mit seinem Online-Shop erhalten hat.

Mehr Informationen zum Internetrecht gibt es auf www.e-recht24.de.

Impressum

Hintergrund des Impressums ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben. Dies gibt dem Besucher der Seite die Möglichkeit sich mit dem Betreiber in Verbindung zu setzen – falls z.B. Probleme mit den Inhalten auf der Seite auftreten. Ein Impressum muss auf jeder kommerziellen Website und eventuell Bestellformular vorhanden sein . Mit dem dem kostenlosen Impressumsgenerator von eRecht24.e kann ein Impressum erstellt werden.

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt, sorgen vor Vertragsabschluss für klare Verhältnisse im täglichen Geschäftsverkehr und sollten nicht in einem Bestellformular fehlen. Mit dem AGB Generator von www.agb.de können Sie kostenlos eine rechtssichere AGB erstellen und auf Wunsch vom Anwalt zum Pauschalpreis prüfen lassen.

Wiederrufsbelehrung

Eine umfassende Neuregelung von Widerruf & Co. steht an. Alle Shopbetreiber müssen diese Änderungen bis Mitte 2014 umgesetzt haben. Widerrufsrecht ist nur ein Teil der zahlreichen Änderungen Die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014 wird zahlreiche Änderungen für Shopbetreiber und Dienstleister nach sich ziehen. Die Änderungen beim Widerrufsrecht sind nur ein kleiner Teil zahlreichen Neuregelungen. Daneben gelten für Online-Händler strengere Informationspflichten gegenüber den Kunden, es kommt zu Änderungen beim Umgang mit Retouren, den Rücksendekosten usw.. Die Einführung des neuen Widerrufsrechts bringt für Händler und Shopbetreiber sowohl Vor- als auch Nachteile. Es wird aber mit einigen bislang schwer verständlichen Regelungen zum Vertragsschluss aufgeräumt, sodass das neue Widerrufsrecht insgesamt transparenter werden soll. Dies soll Online-Händlern helfen, den eigenen Shop rechtssicher zu gestalten und nicht Gefahr zu laufen, massenhaft abgemahnt zu werden. Dass dies dringend notwendig ist, zeigen Umfragen unter Shopbetreibern, die zeigen, dass jeder zweite Händler bereits mindestens einmal abgemahnt wurde. Dieser Abmahnungen basierten häufig auf Fehlern bei der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht.

Nähere Informationen: http://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html

Versandkosten

Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, eine sachlich zutreffende und vollständige Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Der Betreiber eines Online Shops hat daher -genauso wie auf seiner Webseite auch im Newsletter - gem. §1 Abs. 2 PAngV genau anzugeben, dass zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und dass der Preis bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Dem Verbraucher soll es so ermöglicht werden, die Preise der verschiedenen Online Händler möglichst einfach vergleichen zu können, um damit seine Stellung gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.

Quellen: www.e-recht24.de

Bezahlart

Informationspflichten zur Zahlung

Der Online-Händler muss rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Einzelheiten der Zahlung informieren. Hierzu gehören die einzelnen Zahlungsarten sowie eventuell dadurch anfallende Gebühren. Nach der neuen Verbraucherrechterichtlinie, die der Gesetzgeber bis Dezember 2013 in deutsches Recht umsetzen soll, muss der Shopbetreiber diese Information spätestens bei Einleitung des Bestellprozesses klar und deutlich erteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Bestellprozess mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb eingeleitet.

Online-Bezahlungen als Shopbetreiber rechtlich korrekt regeln. Quellen: Aus dem t3n Magazin Nr. 27 http://t3n.de/magazin/rechtstipps-shopbetreiber-online-bezahlungen-rechtlich-229522/

Datenschutz

Muster-Datenschutzerklärung für Webseiten von eRecht24.de
Webseiten, Analysetools und Apps speichern zahlreiche Daten über die Besucher. Das Datenschutzrecht und § 13 des TMG schreiben deshalb vor, dass die Nutzer informiert werden müssen, welche Daten gespeichert werden. Dies betrifft insbesondere Tools und Funktionen von externen Diensten wie Google Analytics, Facebook oder Twitter. E-recht24.de hat für Webseitenbetreiber ein kostenloses Tool entwickelt, mit dem Sie sich eine passende Datenschutzerklärung schnell und einfach selbst erstellen können.

http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

Disclaimer

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Quellen: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert.

Bestellbestätigung via E-Mail

Der Online-Händler muss die abgegebene Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen, den Vertrag mit dieser E-Mail aber noch nicht annehmen. Der Händler muss dem Verbraucher zunächst lediglich bestätigen, dass seine Bestellung eingegangen ist. Diese E-Mail ist die beste Möglichkeit, dem Verbraucher bereits die Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen sowie die AGB in Textform zu übermitteln, da dies auch eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Aber Vorsicht: Je nach Formulierung der E-Mail kann diese bereits einen ungewollten Vertragsschluss herbeiführen, zum Beispiel wenn der Verbraucher zur Zahlung aufgefordert wird oder Formulierungen wie „Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“ oder „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“ verwendet werden. Im nächsten Heft erfahren Sie, welche rechtlichen Pflichten nach der Bestellung für den Händler zu beachten sind.

Quellen: http://t3n.de/magazin/risiken-rechtliche-minenfeld-online-handels-bringt-3-225716/
Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln

Zahlungsarten

Werden vom Shopbetreiber für bestimmte Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt (beispielsweise für Nachnahme), müssen diese Gebühren zum einen auf einer allgemeinen Informationsseite und zum anderen im Bestellprozess mit aufgeführt werden. Welche Zahlungsarten der Händler anbieten kann, hängt eng damit zusammen, für welche Art des Vertragsschlusses er sich in seinen AGB entschieden hat. Soll der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen, dürfen weder Vorkasse noch Sofort-Zahlungsdienste (wie PayPal Express) angeboten werden. Denn warum soll der Kunde schon zahlen, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?

Quellen: http://t3n.de/magazin/risiken-rechtliche-minenfeld-online-handels-bringt-3-225716/
Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln

Preisangabe

Zu jedem Produkt gehört natürlich auch immer der Preis. Beim Handel mit Verbrauchern muss man zwingend den Brutto-Preis angeben. Außerdem ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist. Darüber hinaus muss der Hinweis erfolgen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Hierfür hat sich der Zusatz "inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten" bei Online-Händlern zum Standard entwickelt. Allerdings ist es dann notwendig, das Wort Versandkosten auf eine entsprechende Übersicht zu verlinken, aus der der Verbraucher die hinzukommenden Kosten einfach erkennen kann. Alternativ kann der Händler die Kosten auch konkret bei jedem Produkt benennen. Achtung: Wenn der Shop auch ins Ausland liefert, müssen die Versandkosten für das belieferte Ausland ebenfalls angegeben werden. Soweit im Shop Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gegebenenfalls auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis, zum Beispiel Preis pro Liter) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Produktübersichtsseiten oder Detailseiten handelt. Nach einem Grundsatzurteil des BGH müssen beide Preise immer zusammen wahrgenommen werden können.

Quellen: http://t3n.de/magazin/risiken-rechtliche-minenfeld-online-handels-bringt-3-225716/
Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln

Lieferzeiten

Kann der Shopbetreiber die angebotenen Produkte nicht sofort liefern, muss er Verbraucher darauf hinweisen. Eine entsprechende Angabe ist immer dann erforderlich, wenn das Produkt nicht innerhalb von 5 Tagen beim Verbraucher ankommt. Viele Händler schreiben die Lieferzeitangaben fälschlicherweise in ihre AGB. Vielmehr müssen Händler diese Angaben direkt beim Produkt platzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass sie so genau wie möglich und nicht unverbindlich sind. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ sind abmahngefährdet. Außerdem müssen die angegebenen Lieferzeiten korrekt sein. Weiß ein Händler, dass ein Produkt erst in zwei Monaten lieferbar ist, gibt aber dennoch die Lieferzeit mit 6 Tagen an, kann das abgemahnt werden.

http://t3n.de/magazin/risiken-rechtliche-minenfeld-online-handels-bringt-3-225716/
Quellen: Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln Preisangabe